SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend: Beschwerde- gegner) stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zwei vom
17. Dezember 2018 datierende Zahlungsbefehle in der Betreibung Nr. xx für eine Forderung von Fr. 884.15 und in der Betreibung Nr. yy für eine Forderung von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit dem 15. Dezember 2018 postalisch zu (Vi-act. 5; angefochtener Entscheid, S. 1). Die Zahlungsbefehle wiesen Be- treibungskosten von Fr. 53.30 in der Betreibung Nr. xx resp. Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. yy aus (Vi-act. 5).
b) Am 14. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsi- denten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, die untere SchKG-Aufsicht sei anzuhalten, die überhöhten Gebühren in den Betreibungen Nr. xx und Nr. yy zu korrigieren. Der Beschwerdeführer wies auf Art. 20a Abs. 2 SchKG hin und führte zur Begründung der Beschwerde aus, die krass unterschiedli- chen Gebühren für den gleichen Aufwand würden gegen das Äquivalenz-, Kostendeckungs- und Gleichbehandlungsprinzip sowie gegen Art. 15 GebV SchKG verstossen. Zudem seien der erforderliche Zustellversuch sowie die Abholungseinladung ausgeblieben (Vi-act. 1). Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 wies der Gerichtspräsident am Bezirks- gericht March die Beschwerde ab und überband dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.00. Die untere Aufsichtsbehörde erwog im We- sentlichen, der Beschwerdeführer moniere einmal mehr die Zustellungskosten der beiden Zahlungsbefehle und mache erneut geltend, es habe weder eine Abholungseinladung noch ein erfolgloser Zustellversuch stattgefunden. Auf welche Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei, entscheide das Betrei- bungsamt. Der Beschwerdegegner habe die streitgegenständlichen Zah- lungsbefehle Art. 72 SchKG entsprechend durch die Post zugestellt. Dem Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 schwerdeführer sei die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen bei der Zustel- lung eines Zahlungsbefehls per Post schon mehrere Male erläutert worden und aus dem Beschluss BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019 ergebe sich auch die Zusammensetzung der Zahlungsbefehlskosten (Fr. 103.30 bzw. Fr. 53.30 = Fr. 90.00 bzw. Fr. 40.00 Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG plus jeweils Fr. 8.00 Posttaxenauslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 5.30 für die Einschreibegebühr an den Gläubiger). Das Beschwerdeverfahren sei grundsätzlich kostenlos. Weil der Beschwerde- führer aber missbräuchlich prozessiere, seien ihm die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2).
c) Gegen diesen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhob der Be- schwerdeführer am 2. März 2019 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsge- richt Schwyz mit den Anträgen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei- sen und letztere sei anzuweisen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären sowie hierzu Stellung zu nehmen. Ihm sei eine Entschädigung von Fr. 500.00 zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerde- gegner aufzuerlegen (KG-act. 1, S. 1).
E. 2 Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichts- behörde sind die Präsidentin resp. die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröff- nung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).
Kantonsgericht Schwyz 4 Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde wer- den unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kan- tonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive le- diglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, wes- halb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsa- chenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen. Dieser Aus- schluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September
Kantonsgericht Schwyz 5 2011, E. 4.5.3). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erst- instanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO).
E. 3 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz wisse offen- sichtlich nicht, dass die Betreibung auch mit einem Chargebrief für Fr. 5.30 zugestellt werden könne. Die Vorinstanz spreche davon, dass es in Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG um eine Grundgebühr und nicht um eine Fixgebühr ge- he. Eine solche Feststellung gebe es im SchKG nicht. Der besondere Zustell- dienst für Betreibungen durch die Post beinhalte eine Abholungseinladung, eine Empfangsbestätigung mit Registrierung und eine Rücksendung an das Betreibungsamt, was Fr. 8.00 koste. Dies im Gegensatz zum eingeschriebe- nen Brief, der Fr. 5.30 koste. Die gesetzliche Zustellpflicht des Betreibungs- amts sei in Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG genau definiert und es verwundere keinesfalls, dass die Vorinstanz hierzu den Sachverhalt nicht festgestellt habe (KG-act. 1, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids, wonach das Betreibungsamt bestimme, auf welche Weise der Zah- lungsbefehl zuzustellen sei, nicht auseinander. Er substanziiert nicht, inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht festgestellt haben soll, sondern wie- derholt lediglich seine erstinstanzlichen Vorbringen, es lägen Verstösse gegen das Äquivalenz-, das Kostendeckungs- sowie das Gleichbehandlungsprinzip vor und es sei der Zustellversuch mittels Abholungseinladung ausgeblieben. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt sich ebenso wenig der allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers am Beschwerdegegner
Kantonsgericht Schwyz 6 entnehmen, wonach letzterer das Amt zulasten des Bürgers mit einem jährli- chen Defizit von Fr. 100‘000.00 führe, im Vergleich zu einem fixbesoldeten Betreibungsamt die Gebühreneinnahmen unterdrücke und Beträge in seine Tasche fliessen lasse (KG-act. 1, S. 1 f.). Abgesehen davon handelt es sich bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers um unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. vorstehend E. 2). Dasselbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner stelle die Betreibungen ausser bei ihm jeweils durch den Weibel direkt an der Haustüre zu, und für dasjenige, der Aufwand des Be- schwerdegegners für das Erstellen eines Zahlungsbefehls liege in etwa bei Fr. 20.00, weshalb darüber hinausgehende Gebühren unzulässige Strafge- bühren seien. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre zu beachten, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post erfolgt und die Betreibungsämter nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung selbst entscheiden können, wie sie den Zahlungsbefehl zustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle mit der Schweize- rischen Post als „Betreibungsurkunden“ für Fr. 8.00 und nicht als „Chargebrief“ für Fr. 5.30 zustellte. Dass kein erfolgloser Zustellversuch i.S.v. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG erfolgt sei, wie dies der Beschwerdeführer weiter geltend macht (Vi-act. 1; KG-act. 1, S. 1), ist vorliegend nicht von Relevanz, weil diese Be- stimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn sich das Amt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls eines besonderen Zustelldiensts der Schweizerischen Post bedient. Unter dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post i.S.v. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG sind sog. Postexpress-Sendungen zu ver- stehen (vgl. Information Nr. 3 zur Revision der Gebührenverordnung SchKG
Kantonsgericht Schwyz 7 vom 24. September 2010, S. 2; vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a). Der Beschwerdegegner nahm vorliegend aber keinen solchen Dienst in Anspruch, sondern stellte die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle dem Beschwerdeführer postalisch als „Betreibungsurkunden“ zu (vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a, m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Die hierfür anfallenden Posttaxen von Fr. 8.00 sind zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzuzuschla- gen (vgl. BGE 136 III 155, E. 3.3.2; vgl. BGE 138 III 25, E. 2.2.1; vgl. BEK 2018 84 vom 28. August 2018, E. 5b). Ein Anspruch auf Erhalt einer vorgän- gigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1 und 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2). Somit stellte der Beschwerdegegner für die streit- gegenständlichen Zahlungsbefehle zu Recht Kosten von insgesamt Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. xx resp. Fr. 53.30 in der Betreibung Nr. yy jeweils beste- hend aus der Grundgebühr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 90.00 bzw. Fr. 40.00 sowie aus der Posttaxenauslage für die Zustellung des Zah- lungsbefehls von je Fr. 8.00 und der Einschreibegebühr an den Gläubiger von je Fr. 5.30 in Rechnung (vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a, m.w.H.; betreffend Einschreibegebühr an den Gläubiger vgl. BGE 130 III 387, E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2011 vom 9. De- zember 2011, E. 2.3).
E. 4 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können der Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwer- deführer wurde bereits mehrfach über die Rechtslage betreffend die Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen aufgeklärt (vgl. BEK 2018 189 vom
E. 7 Februar 2019; BEK 2018 84 vom 28. August 2018; BEK 2017 151 vom
27. Dezember 2017; BEK 2016 84 vom 31. August 2016; BEK 2013 142 vom
Kantonsgericht Schwyz 8
5. November 2013; BEK 2013 196 vom 13. März 2014), weshalb sich die Be- schwerdeführung als mutwillig erweist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs dem Be- schwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Das Bun- desgericht erhob in ähnlichen Verfahren ebenfalls Kosten von Fr. 500.00 (Urteile des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 4; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 5 und 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018, E. 4). Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädi- gung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Aus- drücklich vorbehalten bleibt jedoch, bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung in ähnlichen Beschwerden zukünftig eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 9
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 2. April 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. April 2019 BEK 2019 40 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksge- richt March vom 19. Februar 2019, APD 2019 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vorsitzender der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend: Beschwerde- gegner) stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zwei vom
17. Dezember 2018 datierende Zahlungsbefehle in der Betreibung Nr. xx für eine Forderung von Fr. 884.15 und in der Betreibung Nr. yy für eine Forderung von Fr. 83‘723.15 nebst 3 % Zins seit dem 15. Dezember 2018 postalisch zu (Vi-act. 5; angefochtener Entscheid, S. 1). Die Zahlungsbefehle wiesen Be- treibungskosten von Fr. 53.30 in der Betreibung Nr. xx resp. Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. yy aus (Vi-act. 5).
b) Am 14. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsi- denten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, die untere SchKG-Aufsicht sei anzuhalten, die überhöhten Gebühren in den Betreibungen Nr. xx und Nr. yy zu korrigieren. Der Beschwerdeführer wies auf Art. 20a Abs. 2 SchKG hin und führte zur Begründung der Beschwerde aus, die krass unterschiedli- chen Gebühren für den gleichen Aufwand würden gegen das Äquivalenz-, Kostendeckungs- und Gleichbehandlungsprinzip sowie gegen Art. 15 GebV SchKG verstossen. Zudem seien der erforderliche Zustellversuch sowie die Abholungseinladung ausgeblieben (Vi-act. 1). Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 wies der Gerichtspräsident am Bezirks- gericht March die Beschwerde ab und überband dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.00. Die untere Aufsichtsbehörde erwog im We- sentlichen, der Beschwerdeführer moniere einmal mehr die Zustellungskosten der beiden Zahlungsbefehle und mache erneut geltend, es habe weder eine Abholungseinladung noch ein erfolgloser Zustellversuch stattgefunden. Auf welche Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei, entscheide das Betrei- bungsamt. Der Beschwerdegegner habe die streitgegenständlichen Zah- lungsbefehle Art. 72 SchKG entsprechend durch die Post zugestellt. Dem Be-
Kantonsgericht Schwyz 3 schwerdeführer sei die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen bei der Zustel- lung eines Zahlungsbefehls per Post schon mehrere Male erläutert worden und aus dem Beschluss BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019 ergebe sich auch die Zusammensetzung der Zahlungsbefehlskosten (Fr. 103.30 bzw. Fr. 53.30 = Fr. 90.00 bzw. Fr. 40.00 Grundgebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG plus jeweils Fr. 8.00 Posttaxenauslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls sowie Fr. 5.30 für die Einschreibegebühr an den Gläubiger). Das Beschwerdeverfahren sei grundsätzlich kostenlos. Weil der Beschwerde- führer aber missbräuchlich prozessiere, seien ihm die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2).
c) Gegen diesen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhob der Be- schwerdeführer am 2. März 2019 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsge- richt Schwyz mit den Anträgen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei- sen und letztere sei anzuweisen, den Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären sowie hierzu Stellung zu nehmen. Ihm sei eine Entschädigung von Fr. 500.00 zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerde- gegner aufzuerlegen (KG-act. 1, S. 1).
2. Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichts- behörde sind die Präsidentin resp. die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröff- nung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).
Kantonsgericht Schwyz 4 Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde wer- den unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften von den Kan- tonen erlassen (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 1 zu Art. 17 SchKG). Im Kanton Schwyz sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Justizgesetz (JG) zu beachten (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2013 211 vom 2. April 2014, E. 1d). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt respektive le- diglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, wes- halb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 19. A. 2016, N 10 zu Art. 32 SchKG; vgl. BGE 126 III 30, E. 1b). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsa- chenbehauptungen und neuer Beweismittel ausgeschlossen. Dieser Aus- schluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September
Kantonsgericht Schwyz 5 2011, E. 4.5.3). Das Beschwerdeverfahren dient ausschliesslich der Rechts- kontrolle des vorinstanzlichen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erst- instanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A. 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 f. zu Art. 326 ZPO; Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 1 zu Art. 326 ZPO).
3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz wisse offen- sichtlich nicht, dass die Betreibung auch mit einem Chargebrief für Fr. 5.30 zugestellt werden könne. Die Vorinstanz spreche davon, dass es in Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG um eine Grundgebühr und nicht um eine Fixgebühr ge- he. Eine solche Feststellung gebe es im SchKG nicht. Der besondere Zustell- dienst für Betreibungen durch die Post beinhalte eine Abholungseinladung, eine Empfangsbestätigung mit Registrierung und eine Rücksendung an das Betreibungsamt, was Fr. 8.00 koste. Dies im Gegensatz zum eingeschriebe- nen Brief, der Fr. 5.30 koste. Die gesetzliche Zustellpflicht des Betreibungs- amts sei in Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG genau definiert und es verwundere keinesfalls, dass die Vorinstanz hierzu den Sachverhalt nicht festgestellt habe (KG-act. 1, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids, wonach das Betreibungsamt bestimme, auf welche Weise der Zah- lungsbefehl zuzustellen sei, nicht auseinander. Er substanziiert nicht, inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht festgestellt haben soll, sondern wie- derholt lediglich seine erstinstanzlichen Vorbringen, es lägen Verstösse gegen das Äquivalenz-, das Kostendeckungs- sowie das Gleichbehandlungsprinzip vor und es sei der Zustellversuch mittels Abholungseinladung ausgeblieben. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt sich ebenso wenig der allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers am Beschwerdegegner
Kantonsgericht Schwyz 6 entnehmen, wonach letzterer das Amt zulasten des Bürgers mit einem jährli- chen Defizit von Fr. 100‘000.00 führe, im Vergleich zu einem fixbesoldeten Betreibungsamt die Gebühreneinnahmen unterdrücke und Beträge in seine Tasche fliessen lasse (KG-act. 1, S. 1 f.). Abgesehen davon handelt es sich bei diesen Ausführungen des Beschwerdeführers um unzulässige Noven i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. vorstehend E. 2). Dasselbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner stelle die Betreibungen ausser bei ihm jeweils durch den Weibel direkt an der Haustüre zu, und für dasjenige, der Aufwand des Be- schwerdegegners für das Erstellen eines Zahlungsbefehls liege in etwa bei Fr. 20.00, weshalb darüber hinausgehende Gebühren unzulässige Strafge- bühren seien. Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre zu beachten, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post erfolgt und die Betreibungsämter nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung selbst entscheiden können, wie sie den Zahlungsbefehl zustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle mit der Schweize- rischen Post als „Betreibungsurkunden“ für Fr. 8.00 und nicht als „Chargebrief“ für Fr. 5.30 zustellte. Dass kein erfolgloser Zustellversuch i.S.v. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG erfolgt sei, wie dies der Beschwerdeführer weiter geltend macht (Vi-act. 1; KG-act. 1, S. 1), ist vorliegend nicht von Relevanz, weil diese Be- stimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn sich das Amt bei der Zustellung des Zahlungsbefehls eines besonderen Zustelldiensts der Schweizerischen Post bedient. Unter dem besonderen Zustelldienst der Schweizerischen Post i.S.v. Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG sind sog. Postexpress-Sendungen zu ver- stehen (vgl. Information Nr. 3 zur Revision der Gebührenverordnung SchKG
Kantonsgericht Schwyz 7 vom 24. September 2010, S. 2; vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a). Der Beschwerdegegner nahm vorliegend aber keinen solchen Dienst in Anspruch, sondern stellte die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle dem Beschwerdeführer postalisch als „Betreibungsurkunden“ zu (vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a, m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2014 vom 18. Februar 2014, E. 2.2). Die hierfür anfallenden Posttaxen von Fr. 8.00 sind zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzuzuschla- gen (vgl. BGE 136 III 155, E. 3.3.2; vgl. BGE 138 III 25, E. 2.2.1; vgl. BEK 2018 84 vom 28. August 2018, E. 5b). Ein Anspruch auf Erhalt einer vorgän- gigen Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl besteht nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1 und 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 2.2). Somit stellte der Beschwerdegegner für die streit- gegenständlichen Zahlungsbefehle zu Recht Kosten von insgesamt Fr. 103.30 in der Betreibung Nr. xx resp. Fr. 53.30 in der Betreibung Nr. yy jeweils beste- hend aus der Grundgebühr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG von Fr. 90.00 bzw. Fr. 40.00 sowie aus der Posttaxenauslage für die Zustellung des Zah- lungsbefehls von je Fr. 8.00 und der Einschreibegebühr an den Gläubiger von je Fr. 5.30 in Rechnung (vgl. BEK 2018 189 vom 7. Februar 2019, E. 3a, m.w.H.; betreffend Einschreibegebühr an den Gläubiger vgl. BGE 130 III 387, E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2011 vom 9. De- zember 2011, E. 2.3).
4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können der Partei nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 zweiter Satz SchKG jedoch Bussen bis zu Fr. 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Der Beschwer- deführer wurde bereits mehrfach über die Rechtslage betreffend die Kosten für die Zustellung von Zahlungsbefehlen aufgeklärt (vgl. BEK 2018 189 vom
7. Februar 2019; BEK 2018 84 vom 28. August 2018; BEK 2017 151 vom
27. Dezember 2017; BEK 2016 84 vom 31. August 2016; BEK 2013 142 vom
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5. November 2013; BEK 2013 196 vom 13. März 2014), weshalb sich die Be- schwerdeführung als mutwillig erweist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs dem Be- schwerdeführer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte. Das Bun- desgericht erhob in ähnlichen Verfahren ebenfalls Kosten von Fr. 500.00 (Urteile des Bundesgerichts 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 4; 5A_61/2018 vom 19. Juni 2018, E. 5 und 5A_744/2018 vom 28. Dezember 2018, E. 4). Im Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädi- gung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Aus- drücklich vorbehalten bleibt jedoch, bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung in ähnlichen Beschwerden zukünftig eine Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 2. April 2019 sl